Difference between revisions of "Rechtliche Rahmenbedingungen/Lebensmittel Codex A8"
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Vorheriges Kapitel: 2.1 Verordnung (EWG) 2092/91
2.2 Lebensmittel Codex A.8.
verfasst von Christian R. Vogl, Susanne Kummer und Anna HartlDer Codex Alimentarius Austriacus (Österreichischer Lebensmittelcodex), Kapitel A.8, "Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte" galt seit 1983 als staatliche Regelung für die biologische Landwirtschaft in Österreich. Damit besaß Österreich als erstes Land der Welt Richtlinien für die biologische Landwirtschaft. Bis 1994 stellte diese Regelung die gesetzliche Mindestanforderung an Produkte aus biologischer Landwirtschaft dar.
Seit dem Beitritt Österreichs zum EWR am 1.7.1994 gilt die EU-Verordnung 2092/91 als rechtliche Grundlage und Mindestanforderung für die biologische Landwirtschaft. In den vergangenen Jahren hat die Erweiterung der geregelten Bereiche in der EU-VO dazu geführt, dass heute im Lebensmittelcodex nur mehr jene Bereiche zu regeln sind, die nationalstaatliche Spezifikationen oder in der VO 2092/91 bislang nicht geregelte Bereiche darstellen. Beispiele dafür sind die biologische Teichwirtschaft oder die Gatterhaltung von Wild.
Der Lebensmittelcodex hat weder Gesetz- noch Verordnungskraft. Er hat die rechtliche Bedeutung eines "objektivierten Sachverständigengutachtens". Die Bearbeitung des Lebensmittelkodex erfolgt durch die Codexkommission, die den zuständigen Bundesministers in Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes sowie in der Vorbereitung der Veröffentlichung des Codex berät. Die Kommission legt Vorschläge für einzelne Codexkapitel vor, die vom zuständigen Bundesministerium in Form von Erlässen veröffentlicht werden. Das Bundesministerium ist dabei nicht an die Vorschläge der Codexkommission gebunden, folgt in der Praxis jedoch den Arbeitsergebnissen der Codexkommission (vgl. Wirtschaftskammer 2004).
Nächstes Kapitel: 2.3 Privatrechtliche Regelungen für Biolandbau