Die Ethnologie bzw Kultur- und Sozialanthropologie und der Staat/Konflikthaftigkeit

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Vorheriges Kapitel: 3.1 Interessensabgleich

3.2 Konflikthaftigkeit

verfasst von Hermann Mückler

Dieser Interessensabgleich[1] bringt uns zum zweiten damit eng verknüpften Begriff: der Konflikthaftigkeit jeglichen Interagierens. Konflikthaftigkeit ist nichts Negatives, auch wenn man Konflikt meistens mit Konfrontation in seiner negativen Konotation in Beziehung zu setzen geneigt ist. Dort, wo zwei Individuen oder ein Individuum und eine Gruppe oder zwei Gruppen miteinander in Beziehung treten, geht es um den Abgleich von Bedürfnissen, die wir hier als Interessen bezeichnen. Dass die Bedürfnisse des einen nicht notwendigerweise deckungsgleich mit den Bedürfnissen eines anderen, oder anderer sind, kann vorausgesetzt werden. Aus diesem Grund ist jedes Interagieren immer auch ein Abtasten zwischen zwei oder mehreren Menschen, wie weit man selbst mit seinen Interessenslagen gehen kann, ohne die Bedürfnisse bzw. Interessen anderer zu stören bzw. zu behindern.

Immanuel Kant[2] hat dieses Beziehungsverhältnis in seinem berühmt gewordenen sogenannten Kategorischen Imperativ (KI) kongenial zusammengefasst, auch wenn er weiterführende grundsätzliche Gedanken der Moral und des Willens des Menschen sowie, damit in Verbindung stehend, das sich daraus ableitende Pflichtgefühl des Menschen damit verknüpfte. Im Prinzip könnte eine Form des sogenannten Kategorischen Imperativs folgendermaßen lauten: "Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde" (vgl. Kant 2004).

Verweise:
[1] Siehe Kapitel 3.1
[2] https://de.wikipedia.org/wiki/Immanuel_Kant


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